Wie einfach es doch wäre, neue E-Mail Marketing Opt-Ins zu generieren, indem Sie einfach die Anmeldung zum Newsletter an ein Gewinnspiel oder einen Rabatt knüpfen! Will der Kunde einen Rabatt wahrnehmen, muss er den Newsletter abonnieren, will er am Gewinnspiel teilnehmen, muss er seine Einwilligung zum E-Mail Marketing geben. Ist es legal, die Einwilligung zum E-Mail Marketing an ein Gewinnspiel oder einen Rabatt zu koppeln?

Kopplungsverbot im E-Mail Marketing

Ob man Newsletter-Opt-Ins mit Rabattaktionen oder Gewinnspielen verknüpfen darf, dazu gibt es kontroverse Meinungen. Es gilt in jedem Fall bei der freiwilligen Einwilligung zum E-Mail Marketing das Kopplungsverbot zu beachten. Das bedeutet, dass, wenn man rechtlich sicher gehen möchte, eine Einwilligung nicht zur Voraussetzung für den Erhalt einer anderen Leistung gemacht werden sollte. So dürfen Sie zum Beispiel einen Kunden nicht dazu zwingen, ein Opt-In zu geben, damit er einen Kauf in Ihrem Online Shop abschließen kann.

Jedoch sind Kopplungen aus unserer Sicht dann erlaubt, wenn der Empfänger der Leistung die gleiche oder eine gleichwertige Leistung von einem anderen Anbieter in zumutbarer Weise erlangen kann. Bitte beachten Sie: Diese These ist umstritten.

Die Freiwilligkeit bei der Kopplung an Gewinnspiele ist dann fraglich, wenn die Einwilligung für die Teilnahme zwingend erforderlich ist. Unserer Ansicht nach ist dennoch eine Kopplung möglich, wenn es alternative Teilnahmemöglichkeiten – etwa per Post ohne verpflichtende Einwilligung – gibt.

Tipp für weniger risikobereite Marketer

Wer kein Risiko eingehen möchte, der koppelt die Teilnahme an einem Gewinnspiel nicht an eine Einwilligung zum E-Mail Marketing. Zwar sinkt dann die Bereitschaft einzuwilligen deutlich, jedoch wirkt sich dies auch positiv auf die Qualität der neuen Kontakte aus. Oder, wenn Sie ganz sicher gehen möchten und während eines Gewinnspiels trotzdem neue Newsletter Abonnenten generieren möchten: Wie wäre es, wenn Sie das Gewinnspiel und das Opt-In für den Newsletter in zwei Checkboxen trennen? Gleichzeitig erklären Sie ganz offen, dass Sie sich freuen würden, wenn der Kunde im Gegenzug zur Teilnahme am Gewinnspiel auch seine Einwilligung zum Newsletter gibt.