Am 25. Mai 2016 ist mit der Datenschutzgrundverordnung eine neue rechtliche Grundlage zum Datenschutz in der EU verabschiedet worden. Wir beantworten die wichtigsten Fragen. In diesem Beitrag erklären wir, ob auch Minderjährige nach der Datenschutzgrundverordnung eine rechtwirksame Einwilligung abgeben können.
In vielen Fällen nur mit Einverständnis ihres gesetzlichen Vertreters, in Deutschland also des Sorgeberechtigten. Eine wirksame Einwilligung ohne Mitwirkung des Sorgeberechtigten ist grundsätzlich erst ab dem Alter von sechzehn möglich (Art. 8). Auch bei sechzehn- oder siebzehnjährigen Personen sind allerdings an deren Vorabinformation zur Bedeutung ihrer Einwilligungserklärung besonders hohe Anforderungen zu stellen (Art. 12).
Die Mitgliedsstaaten können durch ein eigenes nationales Gesetz oder eine vergleichbare Anordnung die Altersgrenze auf bis zu dreizehn senken. Ob Deutschland oder andere Staaten hiervon Gebrauch machen werden, bleibt abzuwarten.