Am 25. Mai 2016 ist mit der Datenschutzgrundverordnung eine neue rechtliche Grundlage zum Datenschutz in der EU verabschiedet worden. Wir beantworten die wichtigsten Fragen. In diesem Beitrag erklären wir, ob es einem Nutzer ermöglicht werden muss, die von ihm hinterlegten Daten zu einem anderen Dienst überführen zu können.

Die Datenschutzgrundverordnung enthält ein Recht auf Datenportabilität. Danach haben Betroffene das Recht, auf Grundlage von Einwilligung oder Vertrag automatisiert verarbeitete Daten, die sie dem Verantwortlichen zur Verfügung gestellt haben, in maschinenlesbarer Form in Kopie zu erhalten, um sie zu einem anderen Anbieter zu portieren. Dazu dürfen betroffene Personen auch verlangen, dass die Portierung direkt vom alten zum neuen Verantwortlichen erfolgt, soweit dies technisch machbar ist. Jedoch darf diese Direktportierung die Rechte und Freiheiten Dritter nicht beeinträchtigen, wobei fraglich ist, wie die beteiligten Verantwortlichen dies feststellen und beurteilen sollen. Insgesamt ist dies jedoch in jedem Fall eine grundlegende Neuerung und eine Regelung, die über den eigentlichen Kernbereich des Datenschutzes (Schutz der Privatsphäre) hinausgeht. Die Auswirkungen auf die Praxis können erheblich sein.