Die Datenschutzgrundverordnung stärkt die Auskunfts- und Löschungsrechte betroffener Nutzer gegenüber Unternehmen. Nach Artikel 15 (1) beispielsweise hat die betroffene Person das Recht, von dem Verantwortlichen eine Bestätigung darüber zu verlangen, ob sie betreffende personenbezogene Daten verarbeitet werden; ist dies der Fall, so hat sie ein Recht auf Auskunft über diese personenbezogenen Daten sowie auf Informationen über z. B. die Verarbeitungszwecke, die Kategorien personenbezogener Daten, die verarbeitet werden oder falls möglich die geplante Dauer, für die die personenbezogenen Daten gespeichert werden, oder, falls dies nicht möglich ist, die Kriterien für die Festlegung dieser Dauer.
Laut Artikel 16 (1) hat die betroffene Person das Recht, von dem Verantwortlichen zu verlangen, dass sie betreffende personenbezogene Daten unverzüglich gelöscht werden, und der Verantwortliche ist verpflichtet, personenbezogene Daten unverzüglich zu löschen, sofern bestimmte Gründe zutreffen,
z. B. dass die Daten für den Zweck zu dem sie erhoben wurden nicht mehr benötigt werden oder weil der betroffene Nutzer eine Einwilligung widerruft.
Um diese Rechte des betroffenen Nutzers zu gewährleisten wird jedes Unternehmen in die Pflicht genommen, geeignete Maßnahmen zu treffen, um die Wahrnehmung der Betroffenenrechte zu gewährleisten.
Aus diesen und weiteren Anforderungen der Datenschutzgrundverordnung ergeben sich verschiedene Arten von Anfragen, die Nutzer an Unternehmen stellen können und auf die sich Unternehmen durch passende Maßnahmen vorbereiten sollten. Dazu gehören:

  1. Die Auskunft darüber, welche Informationen zu einem betroffenen Nutzer gespeichert werden, z. B. damit sie ergänzt oder gelöscht werden können, ist wahrscheinlich die einfachste Anfrage. Um diese Anfrage beantworten zu können, muss eine Einzelkundenansicht in den Daten möglich sein. Darüber hinaus sollten alle Daten zentral zugänglich und abrufbar sein, damit sie nicht erst bei Anfrage aus verschiedenen Silos zusammengeführt werden müssen.
  2. Eine etwas schwieriger zu beantwortende Anfrage ist: Warum war ein bestimmter Nutzer in eine Kampagne einbezogen? Hier ist es wichtig, nachvollziehbar darzulegen, welche Daten für eine Kampagne genutzt wurden und nach welcher Regel/Methode die Zielgruppenselektion durchgeführt wurde.
  3. Der (berechtigte) Wunsch nach Datensatzlöschung. Eine solche Löschung betrifft dabei alle Systeme, insb. die Stammdatenebene/das führende System, z. B. das Stammdatenmanagement, ERP- oder CRM-System, falls dies vorhanden ist. Aber auch z. B. die Datenanalyse-Software oder eine Marketing Automation-Lösung. Dabei muss beachtet werden, dass der betroffene Nutzer auch aus dem Kontaktverlauf gelöscht werden muss, falls er bereits kontaktiert wurde. Eine Löschung muss sowohl den Daten-Upstream als auch den Daten-Downstream umfassen. Eine kompliziertere Frage ist, was mit pseudonymisierten Daten passiert und ob diese nach Löschung der Identifikatoren ggf. nicht mehr pesudonymisiert sondern anonymisiert sind. Im Idealfall würden Unternehmen diese Daten anonymisieren, um sie weiterhin für allgemeine statistische Zwecke verwenden zu können, während die Verknüpfung zur einzelnen Person verloren geht. Dieser Punkt sollte bei der Gestaltung des Datenmodells berücksichtigt werden.