Am 25. Mai 2016 ist mit der Datenschutzgrundverordnung eine neue rechtliche Grundlage zum Datenschutz in der EU verabschiedet worden. Wir beantworten die wichtigsten Fragen. In diesem Beitrag erklären wir, ob bei einer Anfrage Auskunft über gespeicherte personenbezogene Daten gegeben werden muss.

Muss ich betroffenen Personen Zugang zu den über sie gespeicherten personenbezogenen Daten gewähren?

Betroffene Personen (zum Begriff oben Frage 4) haben nach Art. 15 der Verordnung Auskunftsansprüche. Zunächst ist ihnen auf Nachfrage mitzuteilen, ob über sie personenbezogene Daten gespeichert sind. Ist dies der Fall, so haben Sie Anspruch auf eine Kopie der gespeicherten Daten. Einmal jährlich ist die Kopie unentgeltlich, für weitere Kopien kann ein angemessenes Entgelt verlangt werden. Im Falle eines elektronischen Antrags der betroffenen Person können diese Informationen in elektronischer Form erteilt werden.

Welche Informationen müssen bei einer Anfrage durch eine betroffene Person übermittelt werden?

Neben den Auskünften gemäß obiger Frage 18 sind betroffene Personen zu Auskunft über folgende Punkte berechtigt:

  • Verarbeitungszwecke,
  • verarbeitete Datenkategorien,
  • Empfänger oder Kategorien von Empfängern denen Daten offengelegt werden, insbesondere bei Empfängern in Drittstaaten oder internationalen Organisationen,
  • geplante Speicherdauer bzw. Kriterien für die Festlegung der Speicherdauer,
  • Herkunft der Daten, und
  • darüber, ob die Daten für automatisierte Entscheidungsfindung oder Profiling verwendet werden.

Außerdem sind betroffene Personen auf die Rechte der Berichtigung und Löschung, Widerspruch gegen die Verarbeitung und das Beschwerderecht gegenüber der Aufsichtsbehörde
hinzuweisen. Falls die Daten in Drittländern oder bei internationalen Organisationen übermittelt werden, sind betroffene Personen auch dazu berechtigt, über die geeigneten Garantien nach Art. 46 im Zusammenhang mit der Übermittlung (siehe dazu Frage 23) unterrichtet zu werden.