Ein Nutzer sendet einem Unternehmen eine E-Mail, um z.B. beim Kundenservice eine Vertragsänderung zu beantragen. Daraufhin erhält er zunächst eine automatisch generierte Bestätigungsmail (einen sog. Auto-Responder), der ihm den Eingang der E-Mail bestätigt. Für Unternehmen wäre dieser Auto-Responder ein idealer Touchpoint, um zusätzliche Werbebotschaften zu platzieren. Doch Werbung in Auto-Responder Mails ist ohne Einwilligung nicht erlaubt, hat der Bundesgerichtshof nun entschieden.
Sehr geehrte Damen und Herren,
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Mit freundlichen Grüßen
Ihre Versicherung
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Etwa so sah eine E-Mail aus, die ein Kunde der Sparkassen-Versicherung erhielt, als er per E-Mail bei der Sparkasse nachfragte, ob seine Kündigung eingegangen sei. Als er daraufhin in einer weiteren E-Mail darauf hinwies, dass er keine Werbung erhalten möchte, erhielt er den gleichen Auto-Responder noch einmal. Der Kunde klagte daraufhin, weil er die Werbung für den Unwetter Dienst als unzulässige Belästigung ansah. Er wollte nur eine Information zum Stand seiner Kündigung. Dem Erhalt von E-Mail Werbung hatte er nicht eingewilligt. Nach mehreren Instanzen landete der Fall am 15.12. vor dem BGH, das dem Kläger Recht gab.

Werbung in Auto-Responder Mails nur in Ausnahmen

Die Werbung für den Unwetter Dienst stellte einen unzulässigen Eingriff in das Persönlochkeitsrecht des Kunden dar, urteilte das BGH. Inwieweit Auto-Responder oder generell Transaktionsmails mit werblichen Inhalten angereichert werden dürfen, ist schon seit langem strittig. In der Checkliste „23 Fragen zu E-Mail Marketing und Recht“ von artegic und der renommierten Kanzlei Bird&Bird wird sich folgendermaßen geäussert:
Transaktions- und Service-E-Mails dürfen grundsätzlich keine Werbung beinhalten. Eine Ausnahme kann dann gelten, wenn ein Werbe-Opt-In für Newsletter vorliegt, der sich auf Service- und Transaktionsmails übertragen lässt. Voraussetzung ist, dass bei der Einholung der Einwilligung diese bereits ausdrücklich und möglichst konkret auf solche Service- und Transaktionsmails erstreckt wird. Ist das nicht der Fall, besteht die Gefahr, dass Gerichte und Datenschutzbehörden die Werbung nicht als von der Einwilligung gedeckt ansehen.
In Einzelfällen kann auch eine Einwilligung über die – sehr enge – „ähnliche Waren oder Dienstleistungen“- Ausnahme entbehrlich sein (siehe Punkt 1 in der Checkliste unter https://www.elaine.io/email-und-recht). Allerdings sind die Voraussetzungen dieser Ausnahme und insbesondere der Ähnlichkeit nach der Rechtsprechung sehr eng auszulegen: Die Ähnlichkeit müsse sich auf die bereits gekauften Waren beziehen und dem gleichen typischen Verwendungszweck oder Bedarf des Kunden entsprechen; ggf. sei es noch zulässig, Zubehör oder Ergänzungswaren zu bewerben.
Die Rechtsprechung versteht den Begriff der Werbung sehr weit: Er erfasst jede Äußerung bei der Ausübung eines Handels, Gewerbes, Handwerks oder freien Berufs mit dem Ziel, den Absatz von Waren oder die Erbringung von Dienstleistungen, einschließlich unbeweglicher Sachen, Rechte und Verpflichtungen, zu fördern. Die Benutzung des „reinen“ Logos des Absenders dürfte noch gerechtfertigt sein. Bei einem Footer mit Messe-Hinweis liegt es nahe, dass ein Gericht dies als Absatzförderung auslegt. Insgesamt fehlt es in diesem Bereich an klaren Leitlinien der Rechtsprechung, so dass eine immer mit Unsicherheiten verbundene Abwägung im Einzelfall erforderlich ist.

Unterscheidung zwischen verschiedenen Opt-In Leveln

Unterscheiden Sie in Service- und Transaktionsmails zwischen Empfängern, für die Sie eine separate Zustimmung zur Werbung haben, und solchen, für die dies nicht vorliegt, um Werbeinhalte ein- oder auszublenden. Die „gefühlte“ Werblichkeit von Informationen ist immer auch eine Sache der Gestaltung. Wir empfehlen, in jedem Fall ein Opt-In einzuholen, um rechtlich auf der sicheren Seite zu stehen und das werbliche Potenzial von Auto-Respondern und Transaktionsmails voll auszunutzen.
„Auch wenn die detaillierte Urteilsbegründung noch aussteht, bringt dieses Urteil weitere Klarheit für Unternehmen. E-Mail Marketing ist Permission Marketing und zieht genau daraus viele seiner Stärken. Aus Unternehmenssicht können nur solche Marketingmaßnahmen sinnvoll sein, die vom Kunden auch akzeptiert sind und gutgeheißen werden. Wir empfehlen daher, in jedem Fall ein Opt-In zum E-Mail Marketing einzuholen. Nicht nur um Rechtssicherheit zu garantieren, sondern auch, um Vertrauen beim Kunden zu schaffen und ihn aktiv als Dialogpartner mit einzubeziehen“ resümmiert Stefan Mies, Manager Marketing & Partnerships bei artegic, das BGH Urteil.

Weitere Rechtstipps in kostenloser Checkliste

Weitere Tipps zum rechtssicheren Einsatz von E-Mail Marketing erhalten Sie in unserer “Checkliste: 23 Fragen zu E-Mail Marketing und Recht” unter https://www.elaine.io/email-und-recht