Im Umgang mit der automatischen Analyse von Daten gelten für „Big Data“ die gleichen Grundsätzen, die auch bei anderen Daten gelten. Werden Daten automatisch gesammelt und ausgewertet, ohne dass eine individuelle Entscheidung der datenverarbeitenden Stelle über den einzelnen Vorgang nötig ist, so z.B. beim automatischen Abgleich der Daten von Neukunden mit Bestandsdaten, stellt das Gesetz besondere Anforderungen an die Verwendung der Ergebnisse.
Grundsätzlich sieht das Bundesdatenschutzgesetz vor, dass Entscheidungen, die für den Betroffenen eine rechtliche Folge nach sich ziehen oder ihn erheblich beeinträchtigen, nicht auf die automatisierte Auswertung personenbezogener Daten gestützt werden dürfen. Dieser Grundsatz trägt dem Problem Rechnung, dass die automatisierte Auswertung von Daten auf das Erkennen gewisser Muster angelegt ist, die möglicherweise Spezialitäten des Einzelfalles nicht erkennen können. Dies ist insbesondere bei Scoring-Verfahren der Fall, bei denen aufgrund von mathematisch-statistischen Verfahren die Kreditwürdigkeit einer Person bewertet werden soll. Ausnahmsweise dürfen automatisierte Entscheidungen jedoch dann herangezogen werden, wenn

  • die Entscheidung im Rahmen eines Vertrags- oder anderen Rechtsverhältnisses zu treffen ist und zugunsten des Betroffenen ergeht; oder
  • die Wahrung der Interessen des Betroffenen anderweitig gewährleistet ist.

Bedeutsam sind die Ausnahmen insbesondere beim automatisierten Vertragsabschluss im Internet, d.h. wenn einem Angebot des Betroffenen auf Abschluss eines Vertrages stattgegeben wird.
Die Wahrung berechtigter Interessen hat insbesondere dadurch zu erfolgen, dass das Verfahren zur automatisierten Einzelentscheidung einer Vorabkontrolle unterzogen wird, wenn es z.B. darum geht, die Persönlichkeit des Betroffenen zu bewerten. Das BDSG gewährt dem Betroffenen außerdem einen Auskunftsanspruch hinsichtlich des logischen Aufbaus der automatisierten Datenverarbeitung. Das TMG enthält darüber hinaus eine Pflicht der datenverarbeitenden Stelle, den Betroffenen darüber zu unterrichten, wenn eine Datenverarbeitung mittels automatisierter Verfahren erfolgt.

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Dieser Beitrag ist ein Auszug aus der Checkliste 23 Fragen zu Big Data und Recht von artegic und Bird&Bird. Die Checkliste hilft Unternehmen dabei, rechtliche Fallstricke im Umgang mit Big Data zu vermeiden. Am 05. März um 14 Uhr zeigen artegic und Bird&Bird ausserdem im Rahmen eines halbstündigen Webinars, wie sich Big Data im Marketing datenschutzkonform und rechtssicher einsetzen lässt. Hier geht es zur unverbindlichen Anmeldung: https://www.elaine.io/webinar-big-data-und-recht