Am 25. Mai 2016 ist mit der Datenschutzgrundverordnung eine neue rechtliche Grundlage zum Datenschutz in der EU verabschiedet worden. Wir beantworten die wichtigsten Fragen. In diesem Beitrag erklären wir, ob eine Einwilligung zwischen Unternehmen nach der Datenschutzgrundverordnung z.B. im Rahmen von Adresshandel übertragbar ist.
Nein. Eine Einwilligung in den Adresshandel müsste sich von vornherein konkret auf das Empfängerunternehmen beziehen. Dies schließt die „typischen“ Adresshandelskonstellationen aber aus, denn die Käufer solcher Adressdaten sind zum Zeitpunkt der Einwilligungserklärung normalerweise nicht bekannt, geschweige denn, dass sie in der Einwilligungserklärung einzeln benannt werden. Nach der Datenschutzgrundverordnung bleibt Adresshandel aber auf Basis einer gesetzlichen Erlaubnisregel denkbar. Denn grundsätzlich ist die Übermittlung personenbezogener
Daten bei einem „berechtigten Interesse“ auch ohne Einwilligung des Empfängers erlaubt (Erwägungsgrund 47). Ob und unter welchen Bedingungen dies Adressdatenhandel ermöglichen wird, lässt sich auf Basis des Wortlauts noch nicht genau ablesen. Hier werden erst Stellungnahmen der Datenschutzbehörden und evtl. Gerichtsurteile Klarheit bringen.

Checkliste zur Datenschutzgrundverordnung zum kostenlosen Download

Dieser Beitrag ist ein Auszug aus der „Checkliste: 37 Fragen zu Datenschutzgrundverordnung“ von artegic und Bird&Bird. Die vollständige Checkliste finden Sie zum kostenlosen Download unter https://www.elaine.io/checkliste-datenschutzgrundverordnung

Checkliste: 37 Fragen zur Europäischen Datenschutzgrundverordnung

Checkliste: 37 Fragen zur Europäischen Datenschutzgrundverordnung