Am 25. Mai 2016 ist mit der Datenschutzgrundverordnung eine neue rechtliche Grundlage zum Datenschutz in der EU verabschiedet worden. Wir beantworten die wichtigsten Fragen. In diesem Beitrag erklären wir, wie das sog. Koppelungsverbot überarbeitet wurde und ob ein Opt-In zur Bedingung für die Erbringung einer Leistung gemacht werden kann. Ob z.B. die Teilnahme an einem Gewinnspiel an eine Einwilligung zum Newslettererhalt gekoppelt werden kann.

Nicht in jedem Fall, und nicht mit Rechtssicherheit. Denn die Datenschutzgrundverordnung sagt, dass an der „Freiwilligkeit“ der Einwilligung bereits dann zu zweifeln ist, wenn der Betroffene in größerem Umfang in die Verwendung seiner Daten einwilligt, als es für die Erbringung der Leistung notwendig ist (Art. 7 Abs. 4 und Erwägungsgrund 43). Dies gilt vor allem für Fälle, bei denen ein Bürger seine personenbezogenen Daten als „Zahlungsmittel“ einsetzt, indem er die datenschutzrechtliche Einwilligung gegen eine Dienstleistung „eintauscht“. Dies betrifft vor allem unentgeltliche Internetservices (z.B. Webmail), die hierdurch in eine rechtliche Grauzone geraten.
Die Datenschutzgrundverordnung bedeutet in diesem Punkt eine erhebliche Verschärfung gegenüber der früheren Rechtslage. Denn unter dem noch geltenden BDSG ist das „Koppeln“ eines Dienstleistungsangebotes an eine Einwilligung grundsätzlich zulässig, es sei denn diese Leistung ist für den Nutzer nicht auf anderem Weg erhältlich (§ 28 Abs. 3b BDSG). Das Koppeln ist aber auch nach der Datenschutzgrundverordnung nicht vollständig ausgeschlossen: Ob „Freiwilligkeit“ noch vorliegt, ergibt sich erst im Rahmen einer Abwägung, die alle Umstände des Einzelfalles mit einbezieht.
Rechtssicher ist das „Koppeln“ von Leistungsangebot und Einwilligung jedenfalls nur dann, wenn die betreffenden Daten auch für die Erbringung der angebotenen Leistung notwendig sind. Allerdings bedarf die Erhebung von Daten, die für die Erbringung einer vertraglich geschuldeten Dienstleistung notwendig sind, ohnehin keiner zusätzlichen Einwilligung (Art. 6 Abs. 1 b).