Die Generierung von Opt-Ins ist eine der wichtigsten Aufgaben im E-Mail Marketing. Doch Einwilligungen müssen auch genutzt werden. Wird ein Empfänger eine längere Zeit nicht angeschrieben, verliert sein Opt-In irgendwann die Gültigkeit.

Verfall der Einwilligung hängt vom Einzelfall ab

Generell gelten Einwilligungen für den jeweils beschriebenen Umfang. Solange sich der Empfänger nach dem Erhalt eines Newsletters nicht wieder austrägt, gilt seine Einwilligung für jede weitere Ausgabe des Newsletters.

Enthält ein Empfänger eine Zeit lang keine Newsletter, ist davon auszugehen, dass die Einwilligung nicht mehr besteht. Wann dieser Zeitpunkt ist, hängt vom Einzelfall und sicher auch von dem zuständigen Gericht ab. Das Landgericht München hat in einer Entscheidung einmal 17 Monate als zu lang angesehen. Wenn man hier kein Risiko eingehen will, sollte man nicht länger als ein Jahr warten. In bestimmten Fällen, in denen Newsletter vor der Unterbrechung in sehr kurzen Intervallen erfolgten, kann sogar eine kürzere Frist angemessen sein.

Um zu gewährleisten, dass Ihre Opt-Ins nicht an Gültigkeit verlieren, sollten Sie daher folgendes beachten:

  • Der erste Newsletter Versand sollte zeitnah zum eingeholten Opt-In erfolgen.
  • Die Zeitspanne zwischen zwei Newslettern sollte nicht zu lang sein. Erfahrungsgemäß nicht weniger als vier Mal pro Jahr.
  • Alte Adressbestände sollten vor ihrer Nutzung auf Aktualität überprüft werden.
  • Eine Reaktivierung einer Adresse nach langem Nichtgebrauch sollte nur nach einer erneuten Einwilligung des Empfängers erfolgen.

Fazit

Der Versand von Marketing-E-Mails und Newslettern ist nur zulässig, wenn dem Absender vom Empfänger eine explizite Einwilligung vorliegt oder auch, unter bestimmten Voraussetzungen, bei bestehenden Kunden. Diese Einwilligungen sollten Sie nutzen, denn nur dann behalten Sie Ihre Gültigkeit.

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