Am 25. Mai 2016 ist mit der Datenschutzgrundverordnung eine neue rechtliche Grundlage zum Datenschutz in der EU verabschiedet worden. Wir beantworten die wichtigsten Fragen. In diesem Beitrag erklären wir, wann auch ohne Anfrage proaktiv Informationen zur Verfügung gestellt werden müssen.
Die Datenschutzgrundverordnung enthält eine Reihe von Fällen, in denen der Verantwortliche zur Löschung personenbezogener Daten verpflichtet ist. Der wichtigste und häufigste Fall dürfte sein, dass gespeicherte Daten nicht mehr für die Zwecke erforderlich sind, für die sie ursprünglich erhoben wurden. Weitere eine Löschungspflicht begründende Fälle sind, dass die betroffene Person ihre Einwilligung widerruft und eine andere Rechtsgrundlage für die Datenverarbeitung nicht zur Verfügung steht, die Datenverarbeitung sich als rechtswidrig erweist oder (spezifische) rechtliche Pflichten zur Datenlöschung aus Unionsrecht oder dem Recht der Mitgliedstaaten resultieren. Wenn der Verantwortliche die zu löschenden Daten an Dritte weitergegeben hat, so muss er grundsätzlich im Falle der Löschung alle Empfänger darüber informieren, es sei denn, dies ist unmöglich oder verursacht unverhältnismäßigen Aufwand.